Für den Vermieter kann die Vermietung eines Mietobjektes ein empfindliches Risiko bedeuten. Er läuft Gefahr, dass gewisse Forderungen (z.B. Mietzins, Schäden am Mietobjekt bei dessen Rückgabe) vom Mieter nicht bezahlt werden.
Um das Risiko zu vermindern, auf den finanziellen Forderungen sitzen zu bleiben, sieht das Gesetz einen ganzen Strauss an Sicherungsmöglichkeiten vor. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass bei Abschluss des Mietvertrages die Vereinbarung solcher Sicherheiten vergessen geht. Das kann im Nachhinein sehr ärgerlich sein, wenn der Mieter nicht mehr gewillt oder fähig ist, die vereinbarten Beträge zu begleichen.
Keine Sicherheit im herkömmlichen Sinne aber unter Umständen genauso effektiv ist die Solidarhaftung. Dabei haften mehrere Personen dem Vermieter solidarisch. Liegt eine Solidarhaftung vor, kann der Vermieter einerseits wählen, welchen Schuldner er für die ganze Forderung beanspruchen will und andererseits kann er, bei Nichtleistung eines Schuldners, die Leistung von einem anderen (Solidar-)Schuldner verlangen. Solidarhaftung entsteht, wenn z.B. mehrere Personen den Mietvertrag als Mieter unterzeichnen.
Der Vermieter kann sich auch die Leistung des Mieters von einer dritten Person versprechen lassen (sog. Garantievertrag). Bleibt die Leistung des Mieters an den Vermieter aus, so kann sich der Vermieter an die dritte Person wenden und von ihr die entsprechende Leistung verlangen. Das Garantieversprechen ist dabei von der Hauptschuld losgelöst und es liegt mit dem Garantieversprechen eine selbständige Abmachung vor.
Bei der Bürgschaft verspricht der Bürge dem Vermieter für die Erfüllung der Schuld durch den Mieter einzustehen. Im Gegensatz zum Garantieversprechen muss dabei eine bestimmte oder künftige Hauptforderung bestehen. Je nach Vereinbarung im Bürgschaftsvertrag muss sich der Vermieter zunächst an den Hauptschuldner halten und haftet der Bürge für die ganze Schuld oder nur für einen Teilbetrag. Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Ehegatten und der öffentlichen Beurkundung.
Sodann ist es möglich, dass eine Drittperson neben dem Mieter als weiterer Schuldner dem Vertragsverhältnis beitreten möchte (Schuldbeitritt). Dabei haftet der beitretende Schuldner mit dem bisherigen Schuldner solidarisch für die geschuldete Leistung aus dem Mietverhältnis.
Da bei Zahlungsverzögerungen des Mieters dem Vermieter ein grosses Ausfallrisiko droht, ist es dringend geboten, nebst der Vereinbarung einer (oder mehrerer Sicherheiten), auch die Zahlungsfähigkeit des Mieters vor Vertragsabschluss zu überprüfen. Gemäss unseren Empfehlungen dürfen vom Vermieter folgende Daten unter anderem erhoben werden: